- Deutschland & Österreich: Verbot seit 2016. Altbestände erlaubt, keine Meldepflicht, keine Weitergabe an Privatpersonen.
- Schweiz & Liechtenstein: Verbot seit 2008. Altbestände erlaubt, keine Meldepflicht, Abgabe nur an genehmigte Stellen.
- Grund: Zu viele ausgesetzte Tiere verdrängen heimische Arten.
- Wichtig: Handel, Zucht und Aussetzen sind überall verboten.
- Wichtig: Tiere, die vor dem Verbot gekauft wurden, dürfen beim Besitzer bleiben.
Die Meldung „Gelbwangenschildkröte verboten“ verunsichert viele Halter – besonders, wenn das Tier schon lange zum eigenen Teich gehört. Gelbwangenschildkröten und die anderen Unterarten der Trachemys scripta (Rotwangenschildkröten und Cumberlandschildkröten), dürfen seit einigen Jahren nicht mehr verkauft, verschenkt und gezüchtet werden. Wenn Sie Ihre Schildkröte vor dem Verbot erworben haben, dann darf die Schildkröte weiterhin bei Ihnen bleiben, aber sie darf sich nicht fortpflanzen.
Hintergrund des Verbots: Über viele Jahre wurden unzählige Gelbwangen-, Rotwangen-, und Cumberlandschmuckschildkröten als Haustiere verkauft. Als die Tiere zu groß oder pflegeintensiv wurden, setzten viele Halter sie einfach in Teiche, Flüsse oder Seen aus. Dort überleben sie problemlos, verdrängen aber heimische Arten und können das ökologische Gleichgewicht stören.
Deshalb sind Gelbwangen-, Rotwangen- und Cumberlandschildkröten verboten in:
Deutschland, Österreich und in der restlichen EU seit 2016
Schweiz, Liechtenstein bereits seit 2008
Verkauf, Zucht und Weitergabe sind seitdem streng verboten. Wer seine Schildkröte schon vor dem Verbot hatte, darf sie behalten – muss aber drei Dinge beachten:
1. Sie müssen verhindern, dass sich die Schildkröte fortpflanzen kann, indem Sie männliche und weibliche Tiere nicht zusammenhalten. Vorsicht: Wasserschildkröten können auch ohne Partner Eier ablegen. Die Eier sind dann aber unbefruchtet und leer. (Bitte sorgen Sie dafür, dass eine Eiablage-Stelle mit Sand vorhanden ist. Das ist sehr wichtig für die Gesundheit). Die leeren Eier können Sie nach einer Woche aus dem Sand entfernen.
2. Der Teich muss extrem gut geschützt sein, damit die Schildkröte nicht entkommen kann
3. Sie dürfen die Schildkröte nicht verschenken, verkaufen oder aussetzen. Die Schildkröte darf nur an offizielle Auffangstationen, Tierheime, Zoos und Tierparks abgegeben werden, die eine Genehmigung zur Haltung invasiver Arten haben.
Es gibt keine allgemeine Meldepflicht für Privatpersonen. Die Schildkröte muss nicht gemeldet werden. Die Meldepflicht, von der man immer hört, bezieht sich eher auf den gewerblichen Bereich. Es kann vorkommen, dass bestimmte Regionen/Städte eigene Gesetze dazu erlassen. Fragen Sie einfach per E-Mail oder Telefon bei Ihrer Stadt nach, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen.
Behörden empfehlen manchmal einen Herkunftsnachweis, aber dieser ist keine Pflicht, sondern nur eine Absicherung für den Halter.
| Land | Jahr des Verbots | Dürfen weiter behalten werden? | Meldepflicht? | Weitere wichtige Informationen |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 2016 (EU-VO 1143/2014, Unionsliste invasive Arten) | Ja, wenn vor 2016 legal angeschafft | Keine generelle Meldepflicht | Verkauf, Zucht & Weitergabe an Privatpersonen verboten; Abgabe nur an genehmigte Auffangstationen/Zoologische Einrichtungen; Aussetzen streng verboten. |
| Österreich | 2016 (EU-VO 1143/2014, Unionsliste invasive Arten) | Ja, wenn vor 2016 legal angeschafft | Keine generelle Meldepflicht | Regeln wie in Deutschland; Herkunftsnachweis für Altbestände empfohlen. |
| Schweiz | 2008 (nationale Regelung) | Ja, wenn vor 2008 legal angeschafft | Keine Meldepflicht | Handel, Zucht & Weitergabe verboten; Abgabe nur an genehmigte Einrichtungen; Aussetzen strafbar. |
| Liechtenstein | 2008 (angelehnt an CH-Recht) | Ja, wenn vor 2008 legal angeschafft | Keine Meldepflicht | Regeln wie in der Schweiz; enge Zusammenarbeit mit CH-Behörden bei Kontrollen. |
Gelbwangenschildkröte verboten: Offizielle Dokumente und Quellen zum Verbot
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%28EU%29_Nr._1143/2014?utm_source=chatgpt.com
Zitat aus mlr.baden-wuerttemberg.de:
- Was bedeutet die EU-Verordnung für wen?
Private Tierhalter (nicht gewerbliche Besitzer; vgl. Artikel 31 der EU-VO)
Für Tiere, die zum Inkrafttreten der Verordnung und der Unionsliste bereits gepflegt wurden und
werden gilt Bestandsschutz. Diese Exemplare dürfen bis zu ihrem Lebensende weiter gehalten
werden. Hierzu muss jedoch die Unterbringung und Haltung der Tiere Sicherheitsaspekten
entsprechen, die ein Entweichen und eine Reproduktion sicher verhindern. Kann dies nicht
gewährleistet werden, sollen die Mitgliedsstaaten den Besitzern die Möglichkeit anbieten, ihre Tiere
zu übernehmen. In diesem Fall ist dem Tierschutz gebührend Rechnung zu tragen. Eine Anschaffung
neuer gelisteter Tiere ist grundsätzlich nicht möglich, auch die Abgabe von Tieren oder der Transport
ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Auch wenn hier keine Dokumentations-, Melde- oder Nachweispflichten bestehen, ist Privathaltern zu
empfehlen, Nachweise für den Vorbesitz der Tiere aufzubewahren. Zudem erscheint es zusätzlich
sinnvoll, den Altbestand an Tieren den Naturschutzbehörden möglichst zeitnah mitzuteilen, um den
Bestandsschutz abzusichern.
Den Begriff „Trachemys scripta“ in die Suchleiste auf folgender Seite eingeben:
https://neobiota.bfn.de/suche.html?tx_indexedsearch_pi2%5Baction%5D=search&tx_indexedsearch_pi2%5Bcontroller%5D=Search&cHash=d3e382799364b9466d00611b88e9670a
1. Neue Trachemys scripta (Gelbwange, Rotwange, Cumberland und Mischlinge) anschaffen, verkaufen oder verschenken – verboten.
2. Bereits vorhandene Tiere dürfen bleiben, solange sie sicher gehalten werden und keine Chance haben zu entkommen oder sich zu vermehren.
Alles andere ist Behördensprache, die nur Kopfschmerzen erzeugt.